Abfertigung

Die Abfertigung Neu sichert Ihre Mitarbeiter_innen finanziell ab, wenn sie Ihr Unternehmen verlassen. Auch als Selbstständige_r können Sie mit unseren Vorsorgelösungen eine Abfertigung erhalten.

Häufig gestellte Fragen

Der Abfertigungsbeitrag ist im Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) geregelt: Demnach sind Sie als Dienstgeber_in verpflichtet, für jede_n Dienstnehmer_in 1,53 Prozent des monatlichen Bruttogehalts in eine Vorsorgekasse einzuzahlen. Das gilt für alle Dienstnehmer_innen, die seit dem 1. Jänner 2003 ein (neues) Arbeitsverhältnis begonnen haben. Dabei ist der erste Monat beitragsfrei.

Der Anspruch auf die Abfertigung Neu besteht unabhängig von der Art der Beendigung der Arbeitsverhältnisses. Wenn Sie sich entscheiden, die Abfertigung nicht in Anspruch zu nehmen, kann sie bei z. B. einem Jobwechsel wie ein Rucksack mitgenommen werden.

Bitte beachten Sie, dass Mitarbeiter_innen mit der Abfertigung Alt keinen Anspruch auf Abfertigung haben, wenn sie selbst kündigen. Das gilt bei Start des Arbeitsverhältnisses vor dem 1. Jänner 2003.

Grundsätzlich besteht der Anspruch auf die Anwartschaft bei jeder Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dieser Anspruch richtet sich an die betriebliche Vorsorgekasse — nicht an die Arbeitgeber_innen.

Unter folgenden Voraussetzungen haben Mitarbeiter_innen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abfertigung Neu:

  • Mindestens 36 Monate Beitragsleistung — unabhängig von Anzahl der Arbeitsverhältnisse (die Zeiten werden summiert)
  • Arbeitgeberkündigung oder einvernehmliche Lösung

Generelle Auszahlungsmöglichkeiten bestehen unabhängig von den oben genannten Voraussetzungen,

  • wenn seit 5 Jahren keine Beiträge mehr in eine österreichische Vorsorgekasse geleistet wurden oder
  • bei Pensionsantritt.

Kontakt

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